AKM - Neuregelung für Sportvereine bei der Abgeltung von Musikrechten

Die drei Sport-Dachverbände ASKÖ, SPORTUNION und ASVÖ haben in Verhandlungen mit der AKM, der staatlich genehmigten Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger, eine neue Vereinbarung zur Nutzung von Musik im Trainingsbetrieb ihrer Mitgliedsvereine erreicht. Damit haben die Mitgliedsvereine eine erhöhte Rechtssicherheit.

Jede öffentliche Aufführung oder Darbietung geschützter Werke muss grundsätzlich bei der AKM gemeldet und entsprechend den gültigen Tarifen bezahlt werden. Das Abspielen von Musik über Lautsprechersysteme in einem nicht privaten Umfeld (Sporthalle oder Vereinsräumlichkeiten) fällt jedenfalls unter diese öffentliche Aufführung.

Zur Vereinfachung der Verwaltung dieser Tarifpflicht und zur Berücksichtigung der Besonderheiten des gemeinnützigen Sports wurde ein Rahmenvertrag zwischen der AKM und den drei Dachverbänden abgeschlossen. Dieser Rahmenvertrag beinhaltet spezielle Tarifsätze für Sportvereine, die deutlich günstiger als die jeweils aktuellen Sätze für kommerzielle Nutzer gestaltet sind.

Die ermäßigte Tarifpflicht gilt für jegliche Vereinsveranstaltung, egal ob es sich um eine Vereinsfeier, eine Siegerehrung, einen Sportwettbewerb mit Musik oder sonstige Vorführungen handelt. Ebenso spielt es keine Rolle, ob das geschützte Werk (Musik, Literatur, Bühnenstück,…) über technische Systeme öffentlich abgespielt oder live von Personen aufgeführt wird.

 

1. Bei Vereinsveranstaltungen

Der Verein hat jede betroffene Veranstaltung spätestens drei Tage vor ihrer Abhaltung der regionalen AKM-Stelle (www.akm.at/Musiknutzer/Geschaeftsstellen) zu melden. Das kann mittels Registrierung auch einfach online erfolgen. Seitens der AKM wird nach Beschreibung der Veranstaltung und Hinweis auf den Ermäßigungsanspruch als Sportverein in der Folge eine Rechnung an den Verein geschickt.

Für Einzelveranstaltungen ohne Sportprogramm, wie Vereinsfeiern, Festzelte und für Sportdarbietungen mit Publikumszutritt, erhalten Vereine Ermäßigungen von 40% auf den autonomen Tarif, der nach dem Fassungsraum des Veranstaltungsortes berechnet wird.

Alternativ besteht die Möglichkeit, bei Einhebung von Eintrittsgeldern nach der Zahl der verkauften Karten abzurechnen. Allerdings muss hier eine Bestätigung der Veranstaltungsgemeinde über die Zahl der verkauften Karten vorliegen und diese Abrechnungsart im Vorfeld der Veranstaltung mit AKM vereinbart werden. In diesem Fall beträgt die Tarifpflicht 8% statt 12% der Brutto-Einnahmen (bzw. 12% statt 14% bei Publikumstanzveranstaltungen).

Weitere Beispiele:

Sportveranstaltung mit Musik

Für Sportveranstaltungen, bei denen zum Beispiel zur Pausenunterhaltung Musik gespielt wird oder sportliche Wettkämpfe in Sportarten, die laut Reglement Musikbegleitung erfordern, gilt ein eigener, nochmals ermäßigter Tarif.

  • Für Musik vor dem Beginn, nach dem Ende oder in der Pause einer Sportveranstaltung gelten folgende Tarife:
    mit Eintrittsgeld: 0,5 % der Bruttoeinnahmen; ohne Eintrittsgeld: € 0,0043 pro Besucher; Mindestsatz: € 4,27 pro Veranstaltung. Ab zwei Spieltagen pro Spieljahr wird ein Rabatt von 1% pro Spieltag eingeräumt, wobei die entsprechende Gutschrift nach Ende des Spieljahres erfolgt. Das Höchstausmaß des Rabattsatzes pro Spieljahr beträgt 50 %.
  • Für die Musikbegleitung im Wettbewerb bei Musiksportarten gelten diese Tarife:
    mit Eintrittsgeld: 1 % der Bruttoeinnahmen; ohne Eintrittsgeld: € 0,0088 pro Besucher; Mindestsatz: € 6,75 pro Veranstaltung.
  • Für die Musikbegleitung beim Eistanz, Schaulaufen oder Publikumseislauf ohne Wettbewerb gelten diese Tarife:
    Mit Eintrittsgeld: 2,5 % der Bruttoeinnahmen; ohne Eintrittsgeld: € 0,0176 pro Besucher; Mindestsatz: € 8,73 pro Veranstaltung.
  • Bei Tanzsportwettkämpfen gilt:
    Mit Eintrittsgeld: 4,5 % der Bruttoeinnahmen; ohne Eintrittsgeld: € 0,0353 pro Besucher; Mindestsatz: € 8,73 pro Veranstaltung.

2. Im Trainingsbetrieb

Für Mitgliedsvereine, in denen Sportarten ausgeübt werden, zu deren Ausübung aufgrund der der Sportart zugrunde liegenden Reglements und Wettbewerbsbestimmungen Musik zwingend notwendig ist, beträgt das Pauschalentgelt für die Verwendung des AKM-Repertoires im Rahmen des sportlichen Trainingsbetriebes im vereinsinternen Rahmen € 69,22– brutto pro Jahr und Mitgliedsverein.

Folgende Sportarten sind von der Möglichkeit zur Pauschalierung betroffen:

Rhythmische Gymnastik, Aerobic, Capoeira, Freestyle, Synchronschwimmen, Eiskunstlauf, Dressurreiten, Voltigieren, Ballett, Tanzsport, Show-Dance, Rock'n Roll, Sportakrobatik, Cheerleading.

Vereine, die diese Sportarten anbieten, erhalten daher in nächster Zeit ein Schreiben ihres ASKÖ-Landesverbandes und ein Anmeldeformular der AKM zugesandt. Dieses Formular muss ausgefüllt an den ASKÖ-Landesverband zurück geschickt werden, der die gesammelten Anmeldungen an die AKM weitergibt. Der Verein erhält eine Rechnung über den Jahresbetrag in Höhe von 69,22 € brutto (nächste Indexanpassung voraussichtlich 2020) und sichert seinem Verein mit der Einzahlung für das gesamte Kalenderjahr die Rechte an der Musiknutzung.

3. Sonstige Sportarten

Für alle anderen Sportarten bezahlt die ASKÖ zentral einen Pauschaltarif und sichert ihren Mitgliedsvereinen damit die Nutzung von Musik im vereinsinternen Trainingsbetrieb ohne weitere Kosten oder zusätzliche Anmeldungen.

Dies gilt für alle Vereinseinheiten, die nicht öffentlich und ohne Publikum angeboten werden und für die keinerlei Eintrittspreis verlangt wird. Bei den Teilnehmern muss es sich ausschließlich um Mitglieder des Vereins handeln, die einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag leisten.

Nicht umfasst von dieser Pauschalregelung sind beispielsweise:

  • Vereinseinheiten, die zum Beispiel über Plakate in der Gemeinde öffentlich beworben werden und an denen auch Nichtmitglieder teilnehmen können
  • Musiknutzung in einer Kantine oder anderen gastronomischen Einrichtung eines Vereins
  • öffentliche Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld oder Spenden eingehoben werden
  • Veranstaltungen vor Publikum (mit und ohne Eintrittsgeld)

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