Gemeinnützige Rechtsträger, Vereine und Verbände dürfen eine steuerfreie Freiwilligenpauschale ausbezahlen. Die Zahlung muss vom gemeinnützigen Rechtsträger (bspw. Verband, Verein) freiwillig geleistet werden.
Voraussetzungen
Die ehrenamtliche Tätigkeit, für welche eine Freiwilligenpauschale ausbezahlt wird, muss für:
- die ideelle Vereinssphäre (Kernbereich des Vereins -finanziert durch Spenden/Subventionen) oder
- für Geschäftsbetriebe i.S.d. § 45 BAO erfolgen, d.h. für einen
- entbehrlichen Hilfsbetrieb (z.B. kleines Vereinsfest) oder
- unentbehrlichen Hilfsbetriebe (Sportbetrieb) bzw.
- wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (großes Vereinsfest) erfolgen.
Für ehrenamtliche Tätigkeiten in einem steuerpflichtigen Gewinnbetrieb (z.B. Gewerbebetrieb, Gastronomiebetrieb) ist die Zahlung einer steuerfreien Freiwilligenpauschale nicht möglich. Die Zahlung darf nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses oder einer sonstigen arbeitsrechtlichen Regelung zustehen.
Empfänger:innen einer steuerfreien Freiwilligenpauschale müssen nicht zwingend Vereinsmitglieder sein.
Kleine Freiwilligenpauschale
Empfänger:innen einer kleinen Freiwilligenpauschale im Sportbereich können sein:
- Vereinsfunktionär:innen
- Vorstandsmitglieder
- sonst im Verein freiwillig Tätige (z.B.: Platzwart:innen, Fahrtendienst, Fanbetreuung, Streckenposten, technische Hilfsdienste, Aufbau Sportparcours)
Die kleine Freiwilligenpauschale beträgt maximal € 30,- pro Einsatztag und höchstens € 1.000,- pro Kalenderjahr.
Beispiel: Ein Verein zahlt seiner Obfrau und dem Kassier für ihre Tätigkeiten für den Verein jeweils € 200,- pro Jahr. Der Betrag kann steuerfrei belassen werden, wenn mind. 7 Einsatztage vorliegen (200/7 = < 30).
Große Freiwilligenpauschale
Die große Freiwilligenpauschale kann ausbezahlt werden für:
- ehrenamtliche Tätigkeiten als Ausbildner:in oder Übungsleiter:in
Ausbildner:innen oder Übungsleiter:innen sind Personen, durch die die Entwicklung geistiger oder körperliche Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen oder Anleitung zur Entwicklung und Erprobung von Fähigkeiten gefördert werden. Da Ausbildner:innen, Trainer:innen und Übungsleiter:innen bisher schon durch die deutlich höhere „Pauschale Reiseaufwandsentschädigung“ (PRAE) steuerfrei vergütet werden können, wird der großen Freiwilligenpauschale im Körpersportbereich nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die große Freiwilligenpauschale kann z.B. an Übungsleiter:innen im Denksportbereich ausbezahlt werden.
Die große Freiwilligenpauschale beträgt maximal € 50,- pro Einsatztag und höchstens € 3.000,- pro Kalenderjahr.
Für folgende Tätigkeiten außerhalb des Sportbereichs kann die große Freiwilligenpauschale ausbezahlt werden:
Gemeinnützige Rechtsträger (bspw. Verband, Verein) können ihren ehrenamtlichen Personen die große Freiwilligenpauschale zukommen lassen, wenn die ehrenamtlichen Tätigkeiten mildtätigen Zwecken im Sozialbereich dienen bzw. der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) dienen.
Aufzeichnungen
Um das Vorliegen der Voraussetzungen für die steuerfreie Auszahlung einer Freiwilligenpauschale belegen zu können, sind vom begünstigten Rechtsträger (bspw. Verband, Verein) folgende Aufzeichnungen je Empfänger:in zu führen:
- Name
- Geburtsdatum
- Sozialversicherungsnummer
- Wohnanschrift
- Anzahl der Einsatztage
- Art der Tätigkeit hinsichtlich Einstufung als „kleine“ bzw. „große Pauschale“
- zugewendete Pauschale pro Einsatztag
Ebenso sollte der Empfang des steuerfreien Freiwilligenpauschales vom/von der Empfänger:in bestätigt werden.
Weitere, detailliertere Infos sowie alle Formulare zur Freiwilligenpauschale