Bereits im Datenschutzgesetz 2000 war relativ konkret festgehalten, unter welchen Bedingungen welche Daten für welche Zwecke erhoben und verarbeitet werden dürfen. Die Datenschutzgrundverordnung und das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 verschärfen diese Regelungen und verpflichten die Verantwortlichen (jene Person/Organisation, die Daten erhebt/verarbeitet) auch zu transparenterer und nachvollziehbarerer Dokumentation der erhobenen Daten. Der Grundsatz ist Datenminimierung, also nur jene Daten zu erheben, die zu einem berechtigten Zweck auch benötigt werden und diese sobald wie möglich auch wieder zu löschen. Für alle, die Daten erheben und verarbeiten, bedeutet dies, sich intensiv mit dem eigenen Tun und den eigenen Arbeitsprozessen auseinanderzusetzen und diese ggf. zu adaptieren. Denn es gibt keine allgemein gültigen Vorlagen, die ohne Zutun einfach implementiert werden können.
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1. Zusammenfassung
2. Checkliste
3. Verarbeitungsverzeichnis
4. Einwilligungserklärung und Informationspflicht
5. Informationspflicht (nachträglich)
6. Behördenmeldung
7. Betroffenenmeldung
8. Auskunftserteilung
9. Auftragsverarbeitervertrag
10. Vermerk Strafregisterbescheinigung
11. Statuthinweis
12. Datenschutzerklärung Dienstnehmer:innen
13. Information und Einwilligung Dienstnehmer:innen
14. Datenschutzerklärung Ehrenamtliche und Funktionär:innen
15. Information und Einwilligung Ehrenamtliche und Funktionär:innen