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Energiekostenausgleich (EKA) für Sportstättenbetreiber:innen

Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport fördert gemeinnützige Sportstättenbetreiber:innen mit 15 Mio. Euro.Ziel dieser Förderung ist es, die außergewöhnliche Kostenbelastung durch Zuschüsse als zeitlich begrenzte Überbrückungsmaßnahme abzufedern.

Die Energiekostenerhöhungen werden in Phase 1 zu 40 %, in Phase 2 und nun in Phase 3 zu 70 % ausgeglichen.

Der Energiekostenausgleich errechnet sich für jede Phase aus der Summe der Erhöhungen der Energiekosten gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 2019.

Für Sportstättenbetreiber:innen, welche die Führung der betreffenden Sportstätte nach dem 1. Jänner 2019 übernommen haben, gilt als Vergleichszeitraum das Jahr 2021 mit den 1,5-fachen Energiekosten (unter der Voraussetzung, dass sie die betreffende Sportstätte zumindest über das gesamte Jahr 2021 geführt haben). Eine Kombination beider Berechnungsmodelle bei verschiedenen Energiequellen ist möglich.

 

Die Förderung gilt für folgende Energiequellen

 

Strom Gas Fernwärme Heilzöl Holz Pellets

 

Energiekostenausgleich-Antrag im Überblick

 

Förderberechnung

Die errechneten Energiekostenerhöhungen werden in Phase 1 zu 40% und in Phase 2 sowie Phase 3 zu 70% durch den Energiekostenausgleich ausgeglichen.

Einreichphasen

Phase

Einreichen möglich ab..

Einreichfrist

Förderperiode

Phase 3 01. Jänner 2024 08. März 2024 01. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023

Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung durch die ASKÖ Landesverbände bzw. durch die ASKÖ Bundesorganisation und Genehmigung der Bundes–Sport GmbH.

Voraussetzungen für eine Antragsstellung

  • Die Fördernehmer:innen müssen die geförderten Sportstätten weiter in einem angemessenen Preis-Leistungsverhältnis durch die zumindest teilweise Weitergabe des finanziellen Vorteiles aus der Förderung zugänglich machen.
  • Die Sportstättenbetreiber:innen müssen zumindest seit 1. Jänner 2021 in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereines, im Sinne der §§34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl Nr. 194/1961, bestehen.
  • und zumindest seit diesem Zeitpunkt die betreffende Sportstätte auf eigenen Namen und eigene Rechnung auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich betreiben.
  • Die geförderten Energiekosten für die betroffene Sportstätte müssen auf eigene Rechnung von der Sportstättenbetreiber:in getragen werden und in deren Buchhaltung als Aufwand bzw. Ausgabe aufscheinen
  • Diese Sportstättenbetreiber:innen dürfen keine Anträge auf eine andere Förderung der Energiekosten für dieselbe Sportstätte und im gleichen Zeitraum, wenn auch nur anteilig, bei einer Gebietskörperschaft (Bund, Bundesland oder Gemeinde) gestellt und erhalten haben bzw. stellen.

Mindestbetrag und Höchstgrenze

Die Gesamthöhe der zu beantragenden Förderung der einzelnen Sportstättenbetreiber:in muss pro Phase zumindest 600,- € betragen (zu beachten ist, dass sich die Förderhöhe im Fördermanagementsystem errechnet). Wenn die Berechnung der Förderhöhe einen geringeren Wert ergibt, kann keine Förderung beantragt werden.

Die max. Gesamthöhe der Förderung ist für jede Phase pro Sportstätte gem. §3 Z 11 BSFG 2017 für jeden oder jede Sportstättenbetreiber:in mit 50.000,- € begrenzt.

 

Wie funktioniert der Energiekostenausgleich genau und was gibt es zu beachten?

 

Schritt 1

Dein Verein als Sportstättenbetreiber:in registriert sich online unter energiekostenausgleich.bundes-sport-gmbh.at im digitalen Fördermanagement der Bundes-Sport GmbH um einen Antrag für einen Energiekostenausgleich stellen zu können.

Schritt 2

Im Antragssystem werden die Antragsdaten ausgefüllt und es wird die zutreffende Berechnungsmethode ausgewählt:

1. Berechnungsmodus Bei monatlicher oder quartalsweiser Abrechnung der Energiekosten im Förderzeitraum wird mittels Berechnungsmodus anhand des tatsächlichen Verbrauchs und der tatsächlichen Kosten pro Einheit der mögliche Förderbetrag berechnet.
2. Hochrechnungsmodus Bei jährlicher Abrechnung der Energiekosten im Förderzeitraum wird mittels Hochrechnungsmodus anhand des Verbrauchs der Einheiten im Vergleichszeitraum des Jahres 2019 bzw. des 1,5-fachen des Jahres 2021 und der in der Mitteilung des Energieversorgers angekündigten Kosten pro Einheit für die jeweilige Förderphase der mögliche Förderbetrag berechnet.

Eine Kombination von Berechnungsmodus und Hochrechnungsmodus bei unterschiedlichen Energiequellen bei der Berechnung der Summe der Energiekostenerhöhungen ist zulässig.

Schritt 3

Im Antragssystem muss die Vollständigkeitserklärung des Vereins als Sportstättenbetreiber:in bestätigt und gefertigt werden und je nach Berechnungsmethode müssen auch Belege im PDF-Format hochgeladen werden (Rechnungen, Zahlungsnachweise, Auszüge aus der Buchhaltung). Beschreibungen im Detail sind hierzu in den FAQs nachzulesen.

Schritt 4

Der Antrag wird durch den Sportstättenbetreiber:in eingereicht und durch den jeweiligen ASKÖ Landesverband anhand eines festgelegten Prüfprozesses kontrolliert.

Schritt 5

Nach einer Prüfung durch die BSG wird der förderbare Betrag dem gemeinnützigen Sportstättenbetreiber:in von der ASKÖ überwiesen.

Bei dem vorliegenden Förderprogramm handelt es sich um eine Bundes-Sportförderung gem. § 14 Abs. 1 Z 7 und Z 9 BSFG 2017 i.V.m. § 5 Abs. 4 BSFG 2017.

Förderprogramm des BMKÖS

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